BGH-Urteil zur Überbaurentenhöhe bei Überbauungen aus DDR-Zeiten![]() Mit dem Urteil vom 28.01.2011 (BGH V ZR
147/10) stellt der BGH klar, dass bei der Bestimmung von
Überbaurenten für Überbauungen aus der DDR-Zeit, auf einen
Bodenwert abzustellen ist, der sich für ein im gleichen Zustand und
in einer vergleichbaren Lage gelegenes Grundstück in den alten
Ländern zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung ergibt, da der
Bodenwert in der DDR durch Preisstopp gesetzlich geregelt und damit
nicht Marktgerecht war.
In dem Urteil wird auch klargestellt,
das der Grundstückseigentümer, der vorbehaltlos und unbefristet den
Überbau gestattet hat, weder dessen Beseitigung noch die Herausgabe
der überbauten Fläche verlangen kann.
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