Miete für Einfamilienhaus nach Mietspiegel für Wohnungen

Wenn kein passender Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorhanden ist (und dies trifft fast Ausnahmslos für den ganzen Immobilienmarkt in Sachsen-Anhalt zu), darf der Vermieter eines Einfamilienhauses auf einen entsprechenden Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser zurückgreifen.

Entsprechend eines Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 58/08 vom 17.09.2008) muss die von ihm geforderte Miete dann auch innerhalb der Spanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegen. In dem zu Grunde liegenden Fall machte die Mieterin nach dem Verlangen auf Mieterhöhung geltend, der Mietspiegel für die entsprechende Wohnlage sei kein taugliches Begründungsmittel, denn er enthalte keine Daten für Einfamilienhäuser. Er beziehe sich nur auf Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern. Weiter geht aus dem Urteil hervor, das auch nicht geltend gemacht werden kann, das die Miete für Einfamilienhäuser meist oder immer über dem Mietniveau für Wohnungen liege. Nach Ansicht der Bundesrichter dagegen reichte der Bezug auf den Mietspiegel hier aus, denn die verlangte Miete lag innerhalb der Spanne für Mehrfamilienhäuser. Und die Miete für Einfamilienhäuser sei im Regelfall höher.

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