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Neuigkeiten aus der Bau- und Immobilien- Branche
Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Seit 2003
wird gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von
höchstens 600 € gewährt. Mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur
hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. mehr...
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