Gebäude geringer / mittlerer HöheBei Gebäuden geringer Höhe darf der Fußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen. Bei Gebäuden mittlerer Höhe liegt der Fußboden mindestens eines bewohnten Raumes oder Geschosses über 7 m und höchstens 22 m über der Geländeoberfläche. |
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