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Denkmalschutz
Die
Baubehörde kann in einer sog. Erhaltungssatzung ein einzelnes Gebäude, einen
Gebäudeteil oder ein ganzes Wohngebietsensemble älterer Bauten unter
Denkmalschutz stellen. Dies schränkt die Verfügungsrechte des Eigentümers ein:
z. B. können dann bauliche Maßnahmen, z. B. Abbruch, Modernisierung,
Nutzungsänderung / Umnutzung usw. nur mit besonderer Genehmigung des
Denkmalamts durchgeführt werden. Für die Renovierung und Erhaltung
denkmalgeschützter Gebäude kann man Steuervorteile geltend machen bzw. es
werden unter Umständen Zuschüsse gezahlt. In den letzten Jahren sind diese
finanziellen Vorteile merklich abgebaut worden, so dass es fraglich ist, ob sie
heutzutage noch die Mehrkosten auffangen können, die durch die Auflagen (z. B.
bezüglich des zu verwendenden Baumaterials) entstehen (siehe auch
Bodendenkmalschutz). « zurück
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