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Auflassung
Mit Auflassung bezeichnet man die Einigung eines
Grundstückverkäufers mit einem Käufer, dass das Grundstück im Grundbuch auf den
Namen des Käufers umgeschrieben wird. (Vorher sollte man zur Sicherheit das
Grundstück vermessen lassen). Diese Einigung ist notariell festzuschreiben.
Vollzogen ist der Kauf erst, wenn der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen
ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann man mit einer notariellen
Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhindern, dass dort für den Käufer
nachteilige Verfügungen eingetragen werden und dass ein anderer Interessent das
Grundstück kauft. « zurück
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