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Abnahme
Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sieht
die (Landes)Bauordnung Bauzustandsbesichtigungen vor, die man früher Abnahme
oder Bauabnahme nannte. Häufigkeit und Umfang dieser Besichtigungen sind der
Bauaufsichtsbehörde überlassen. Sie können auch durch den Bauherrn / der
Bauherrin veranlasst werden, der /die darüber eine Bescheinigung verlangen
kann. Die Abnahme erfolgt häufig auch nur durch Architekt, Bauherrn und
Bezirksschornsteinfeger. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel
protokolliert (und anschließend ergeht an den Unternehmer die Aufforderung, sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen). Üblich sind die
Rohbauabnahme und die Schlussabnahme. Letztere ist zugleich die
Wohnbewilligung. Sie setzt eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers
voraus, dass alle Kamine / Schornsteine funktionstüchtig sind. Mit der Abnahme
beginnt die Gewährleistung. « zurück
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