Energieausweis - Informationen

Seit der Einführung der EnEV 2007 (Energieeinsparverordnung) im Oktober 2007 werden u.a. die Energieausweise für (bestehende) Gebäude und die energetischen Mindestanforderungen für die Modernisierungen, den Umbau, den Ausbau und die Erweiterung bestehender Gebäude neu geregelt. Die EnEV 2009 (gültig ab Oktober 2009) bringt bezüglich der Energieausweise keine wesentlichen neuen Regelungen mit.


Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden ?

Energieausweise sollen ausgestellt werden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Darunter versteht man z. B. den Verkauf eines Gebäudes oder die Vermietung einer Wohnung usw. Der Eigentumsübergang im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens ist davon jedoch nicht betroffen. Daraus ergeben sich auch die Anspruchsberechtigten die eine Vorlage des Energieausweises verlangen können - Käufer und Mieter.

Seit dem 01.07.2009 muss für alle Wohn- und Nichtwohngebäude den Käufern oder Mietern (auf Verlangen !) ein Energieausweis zugänglich gemacht (jedoch nicht ausgehändigt !) werden.

Wenn kein Eigentümerwechsel stattfindet, ein Baudenkmal vorliegt oder ansonsten auch keine Gründe (Umbau, Ausbau usw.) bestehen, gibt es keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises.

Für Neubauten besteht bereits seit der EnEV 2002 eine prinzipielle Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises im Rahmen der Errichtung.


Wer darf die Energieausweise ausstellen ?

Die Energieausweise für Bestandswohngebäude dürfen u.a. Bauingenieure mit einer zusätzlichen Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV erstellen.


Wie sieht der Energieausweis aus – welche Varianten gibt es ?

Der Energieausweis soll zu folgenden Sachverhalten Auskunft geben:

  • das "Energielabel" (ähnlich wie z.B. bei Kühlschränken)
  • Vergleichswerte (z.B. zu Passivhäusern oder zu neu errichteten Gebäuden)
  • Modernisierungsempfehlungen

Bis auf wenige Ausnahmen können für Bestandsgebäude Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) als auch auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) erstellt werden. Der Bedarfsausweis ist verbindlich vorgeschrieben bei Gebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten sowie einem Baujahr bis 1977 und die nicht nachträglich energetisch saniert wurden und mindestens die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 (WSchV 1977) erfüllen. Weiterhin ist der Bedarfsausweis im Falle von Modernisierungen an Gebäuden, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (z.B. KfW-Programmen) erforderlich.

Die folgende Übersicht gibt Ihnen eine Übersicht über die Art, die Anwendung sowie Vor- und Nachteile der verschiedenen Ausweis- und Berechnungsmöglichkeiten:


Bedarfsausweis Verbrauchsausweis
  vereinfachtes Verfahren ausführliches Verfahren  Energiespar-beratung   

 Rechen-
 verfahren 

unabhängig vom Standort des Gebäudes wird ein
einheitliches "Normklima" sowie eine normative
Annahme des Nutzerverhaltens zu Grunde gelegt

Berechnung basiert
auf den Abrech-nungsunterlagen
des tatsächlichen
Verbrauchs

 Rechen- größen Vereinfach-ungen und Pauscha-lierungen ingenieur-mäßige Berechnung  ingenieur-
mäßige
Berechnung 
Durchschnitt von
mind. 3 Abrech-nungsperioden (Jahren)
 
 Gebäude-
 datenauf-
 nahme
 Eigentümer Energieaus-weisaussteller  Energieaus-weisaussteller   Eigentümer
 Objektbe- sichtigung nein ja ja;
Datenaufnahme und mündliche Erläuterungen
 nein

 Modernisie- rungsem- pfehlungen 

 ja ja ja;
mind. zwei Varianten mit Wirtschaftlich-keitsunter-suchungen 
 ja
 Ergebnis Energieausweis  Energieausweis  Energieausweis
incl. Beratungs-bericht mit zu-sätzlicher Be-rücksichtigung  von Verbrauchs-werten
Energieausweis
 Vorteile

Vergleichbarkeit von verschiedenen Objekten in
ganz Deutschland möglich

bauphysikalische Schäden / energetische
Schwachstellen können dokumentiert werden

Modernisierungsempfehlungen können gut und aussagekräftig erarbeitet werden

gute Grundlage für weitere Sanierungsplanung und Variantenberechnung

unter starren Rah-menbedingungen günstiger als ein Bedarfsausweis

"Screening" umfang-reicher Gebäudebe-stände zur Identifi-zierung der "größten Verschwender"

 Nachteile

bei fehlenden Unterlagen müssen Annahmen
(z.B. beim Wandaufbau) getroffen werden

errechneter Energiebedarf weicht oft vom tatsächlichen Energieverbrauch ab

(teilweise) sehr hoher Aufwand

kein reeller energe-tischer Vergleich mit anderen Wohnge-bäuden möglich

nur bedingt Moder-nisierungsvorschläge durch die begrenzte Gebäudediagnose möglich

Beurteilung einzelner Gebäudekomponenten ist nicht möglich

 Anwendung

keine Moder-nisierungen in den nächsten Jahren vorge-sehen

kurz- oder mittelfristige Durchführung von Moderni-sierungsmaß-nahmen

Neubau

"Nebenprodukt" einer Energie-sparberatung

keine Modernisie-rungen in den   nächsten Jahren vorgesehen und
langfristige Miet-verträge

 Aufwand
 (Einfamlien-
 wohnhaus)
ca. 3 -4 h*  ca. 7 - 8 h*  ca. 15 - 20 h*  ca. 1 - 2 h* 
* benötigte Unterlagen und Angaben werden vom Auftraggeber komplett bereitgestellt


Wie lange gilt ein Energieausweis ?

Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig, wenn keine Gründe entstehen einen neuen Ausweis ausstellen zu müssen (z.B. Modernisierung, größere Erweiterung). Der Verbrauchsausweis müsste demnach jedes Jahr neu erstellt werden, wenn sich z.B. der Durchschnittswert der letzten Jahre ändert oder Witterungseinflüsse oder Leerstand neu bewertet werden müssen. Zudem kann bei Gebäuden, bei denen eine energetische Modernisierung durchgeführt wird ein Bedarfsausweis zweckmäßig sein, da Verbrauchsdaten erst nach Jahren vorliegen und durch einen Bedarfsausweis beispielsweise ein Renditeobjekt zeitnah als energetisch günstig ausgewiesen werden kann und somit leichter zu vermieten wäre.


Was passiert wenn man der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nicht nachkommt ?

Eine Missachtung der Regelungen der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Diese sieht Bußgelder bis 15.000 € vor. Jedoch kann der Anspruchsberechtigte die Vorlage nicht direkt durchsetzen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt. Die zuständigen Landesbehörden können die Erstellung eines Energieausweises erzwingen.


Kann der Mieter auf die im Energieausweis angegebenen Modernisierungsmaßnhamen bestehen ?

Ein Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen  besteht nicht, da der Vermieter die Mietsache (nur) in einem vertragsgemäßem Zustand halten muss.

Der Vermieterkann die Mietsache jedoch verbessern (und der Mieter muss dies dulden), hat aber gleichzeitg die Möglichkeit bei einer Gebrauchswerterhöhung, Energieeinsparung usw. eine Mieterhöhung durchzuführen, die 11 % der für die entsprechende Wohnung  aufgewendeten Kosten nicht übersteigen darf.