Energieausweis - Informationen
Seit der Einführung der EnEV 2007 (Energieeinsparverordnung) im Oktober 2007 werden u.a. die Energieausweise für (bestehende) Gebäude und die energetischen Mindestanforderungen für die Modernisierungen, den Umbau, den Ausbau und die Erweiterung bestehender Gebäude neu geregelt. Die EnEV 2009 (gültig ab Oktober 2009) bringt bezüglich der Energieausweise keine wesentlichen neuen Regelungen mit.
Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden ?
Energieausweise sollen ausgestellt werden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Darunter versteht man z. B. den Verkauf eines Gebäudes oder die Vermietung einer Wohnung usw. Der Eigentumsübergang im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens ist davon jedoch nicht betroffen. Daraus ergeben sich auch die Anspruchsberechtigten die eine Vorlage des Energieausweises verlangen können - Käufer und Mieter.
Seit dem 01.07.2009 muss für alle Wohn- und Nichtwohngebäude den Käufern oder Mietern (auf Verlangen !) ein Energieausweis zugänglich gemacht (jedoch nicht ausgehändigt !) werden. Wenn kein Eigentümerwechsel stattfindet, ein Baudenkmal vorliegt oder ansonsten auch keine Gründe (Umbau, Ausbau usw.) bestehen, gibt es keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises.
Für Neubauten besteht bereits seit der EnEV 2002 eine prinzipielle Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises im Rahmen der Errichtung.
Wer darf die Energieausweise ausstellen ?
Die Energieausweise für Bestandswohngebäude dürfen u.a. Bauingenieure mit einer zusätzlichen Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV erstellen.
Wie sieht der Energieausweis aus – welche Varianten gibt es ?
Der Energieausweis soll zu folgenden Sachverhalten Auskunft geben:
- das "Energielabel" (ähnlich wie z.B. bei Kühlschränken)
- Vergleichswerte (z.B. zu Passivhäusern oder zu neu errichteten Gebäuden)
- Modernisierungsempfehlungen
Bis auf wenige Ausnahmen können für Bestandsgebäude Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) als auch auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) erstellt werden. Der Bedarfsausweis ist verbindlich vorgeschrieben bei Gebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten sowie einem Baujahr bis 1977 und die nicht nachträglich energetisch saniert wurden und mindestens die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 (WSchV 1977) erfüllen. Weiterhin ist der Bedarfsausweis im Falle von Modernisierungen an Gebäuden, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (z.B. KfW-Programmen) erforderlich.
Die folgende Übersicht gibt Ihnen eine Übersicht über die Art, die Anwendung sowie Vor- und Nachteile der verschiedenen Ausweis- und Berechnungsmöglichkeiten:
|
Bedarfsausweis |
Verbrauchsausweis |
| |
vereinfachtes Verfahren |
ausführliches Verfahren |
|
Rechenverfahren
|
unabhängig vom Standort des Gebäudes wird ein einheitliches "Normklima" sowie eine normative Annahme des Nutzerverhaltens zu Grunde gelegt |
Berechnung basiert
auf den Abrechnungsunterlagen
des tatsächlichen
Verbrauchs
|
| Rechengrößen |
Vereinfachungen und Pauschalierungen |
ingenieurmäßige Berechnung |
Durchschnitt von
mind. 3 Abrechnungsperioden (Jahren) |
Gebäudedaten-
aufnahme |
Eigentümer |
Energieausweisaussteller |
Eigentümer |
| Objektbesichtigung |
nein |
ja |
nein |
Modernisierungs- empfehlungen
|
ja |
ja |
ja |
| Ergebnis |
Energieausweis |
Energieausweis |
Energieausweis |
| Vorteile |
Vergleichbarkeit von verschiedenen Objekten in ganz Deutschland möglich
bauphysikalische Schäden / energetische
Schwachstellen können dokumentiert werden
Modernisierungsempfehlungen können gut und aussagekräftig erarbeitet werden
gute Grundlage für weitere Sanierungsplanung und Variantenberechnung
|
unter starren Rahmenbedingungen günstiger als ein Bedarfsausweis
"Screening" umfangreicher Gebäudebestände zur Identifizierung der "größten Verschwender"
|
| Nachteile |
bei fehlenden Unterlagen müssen Annahmen
(z.B. beim Wandaufbau) getroffen werden
errechneter Energiebedarf weicht oft vom tatsächlichen Energieverbrauch ab
(teilweise) sehr hoher Aufwand
|
kein reeller energetischer Vergleich mit anderen Wohngebäuden möglich
nur bedingt Modernisierungsvorschläge durch die begrenzte Gebäudediagnose möglich
Beurteilung einzelner Gebäudekomponenten ist nicht möglich
|
| Anwendung |
keine Modernisierungen in den nächsten Jahren vorgesehen
|
kurz- oder mittelfristige Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
Neubau
|
keine Modernisierungen in den nächsten Jahren vorgesehen und
langfristige Mietverträge
|
Aufwand
(Einfamlien-
wohnhaus) |
ca. 3 -4 h* |
ca. 7 - 8 h* |
ca. 1 h* |
* benötigte Unterlagen und Angaben werden vom Auftraggeber komplett bereitgestellt
Wie lange gilt ein Energieausweis ?
Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig, wenn keine Gründe entstehen einen neuen Ausweis ausstellen zu müssen (z.B. Modernisierung, größere Erweiterung). Der Verbrauchsausweis müsste demnach jedes Jahr neu erstellt werden, wenn sich z.B. der Durchschnittswert der letzten Jahre ändert oder Witterungseinflüsse oder Leerstand neu bewertet werden müssen. Zudem kann bei Gebäuden, bei denen eine energetische Modernisierung durchgeführt wird ein Bedarfsausweis zweckmäßig sein, da Verbrauchsdaten erst nach Jahren vorliegen und durch einen Bedarfsausweis beispielsweise ein Renditeobjekt zeitnah als energetisch günstig ausgewiesen werden kann und somit leichter zu vermieten wäre.
Was passiert wenn man der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nicht nachkommt ?
Eine Missachtung der Regelungen der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Diese sieht Bußgelder bis 15.000 € vor. Jedoch kann der Anspruchsberechtigte die Vorlage nicht direkt durchsetzen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt. Die zuständigen Landesbehörden können die Erstellung eines Energieausweises erzwingen.
Kann der Mieter auf die im Energieausweis angegebenen Modernisierungsmaßnhamen bestehen ?
Der Vermieterkann die Mietsache jedoch verbessern (und der Mieter muss dies dulden), hat aber gleichzeitg die Möglichkeit bei einer Gebrauchswerterhöhung, Energieeinsparung usw. eine Mieterhöhung durchzuführen, die 11 % der für die entsprechende Wohnung aufgewendeten Kosten nicht übersteigen darf.
|