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Auftragsabwicklung
Für Wertermittlungen (Privatgutachten) bestimmte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 34 HOAI) in Verbindung mit den Honorartafeln Mindest- und Höchstsätze. Grundlage für die Bemessung des Honorars ist nach § 34 Abs. 2 HOAI der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte an einem Grundstück.
Mit dem Inkrafttreten einer novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), werden die Leistungen der Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken bzw. Rechten an Grundstücken nicht mehr vom Regelungsbereich der HOAI umfasst. In Anlehnung an den ersatzlos entfallenen § 34 der bisherigen HOAI, hat der Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger e.V. eine Preisempfehlung erarbeitet, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert.
In der Regel kommt bei Verkehrswertgutachten die Normalstufe der Honorartafel zur Anwendung. Bei Gutachten mit höherem Schwierigkeitsgrad kommt die hohe Schwierigkeitsstufe der Honorartafel zur Anwendung. Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen bei besonderer Rechtslage, bei besonderen Unfallgefahren oder ähnlichen Erschwernissen bzw. wenn die für die Wertermittlung erforderlichen Unterlagen erst beschafft, überarbeitet oder angefertigt werden müssen.
Einige ausgewählte Honorarsätze zur Orientierung:
| Grundstückswert: |
50.000 € |
75.000 € |
100.000 €
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| Normalstufe: |
355 … 433 € |
481 … 591 € |
597 … 730 €
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| Schwierigkeitsstufe: |
422 … 591 € |
569 … 806 € |
707 … 1.001 € |
Die Angaben der Honorarempfehlung verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Nebenkosten.
Es ist jedoch auch möglich Individualvereinbarungen zu treffen, bei der man eine Honorarberechnung nach Zeitaufwand bzw. einen Pauschalpreis vereinbart.
Warum ist eine unabhängige und objektive Immobilienbewertung erforderlich ?
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